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SG Berlin, 02.09.2002 - S 18 RA 961/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - L 14 RA 28/04
Rentenversicherung
Schließlich führt auch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 02.09.2002 (S 18 RA 961/02) hier nicht zu einem anderen Ergebnis, auch wenn sich der Senat der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin grundsätzlich anschließen würde; insofern kann der Senat dies vorliegend offen lassen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - L 14 RA 65/03
Rentenversicherung
Zu einem anderen Ergebnis führt auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 02.09.2002 (S 18 RA 961/02) nicht, auch wenn sich der Senat dieser Entscheidung anschließen würde. - LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 1 RA 263/04 In diesem Sinne hat das SG Berlin zutreffend betont, ein bei reiner Wortlautauslegung mögliches Abstellen allein auf die tatsächliche berufliche Tätigkeit könne bereits deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil die wenigsten Selbständigen am Silvestertag des Jahres 1998 tatsächlich ihre berufliche Tätigkeit verrichtet haben dürften (Urteil vom 2. September 2002, Az: S 18 RA 961/02, zitiert vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2003, s.o., beide Entscheidungen zu selbständigen Lehrern/Dozenten).
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2010 - L 4 R 3767/08 Eine anderslautende Entscheidung hat soweit ersichtlich nur das SG Berlin getroffen (Urteil vom 09. September 2002, S 18 RA 961/02, veröffentlicht in Juris, Rn. 14 f.), das ausgeführt hat, eine Befreiung sei nicht ausgeschlossen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze - z. B. wegen der Weihnachtsferien - nur im Dezember 1998 unterschritten worden sei.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2005 - L 1 RA 143/04 In diesem Sinne hat das SG Berlin zutreffend betont, ein bei reiner Wortlautauslegung mögliches Abstellen allein auf die tatsächliche berufliche Tätigkeit könne bereits deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil die wenigsten Selbständigen am Silvestertag des Jahres 1998 tatsächlich ihre berufliche Tätigkeit verrichtet haben dürften (Urteil vom 2. September 2002, Az: S 18 RA 961/02, zitiert vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2003, s.o., beide Entscheidungen zu selbständigen Lehrern/Dozenten).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 1 RA 143/04 In diesem Sinne hat das SG Berlin zutreffend betont, ein bei reiner Wortlautauslegung mögliches Abstellen allein auf die tatsächliche berufliche Tätigkeit könne bereits deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil die wenigsten Selbständigen am Silvestertag des Jahres 1998 tatsächlich ihre berufliche Tätigkeit verrichtet haben dürften (Urteil vom 2. September 2002, Az: S 18 RA 961/02, zitiert vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2003, s.o., beide Entscheidungen zu selbständigen Lehrern/Dozenten).
- SG Karlsruhe, 17.02.2004 - S 6 RA 2701/02 Eine Ausnahme dürfte allenfalls dann gelten, wenn zwar am 31.12.1998 die Tätigkeit nicht versicherungspflichtig war, die Tätigkeit aber insgesamt in 1998 überwiegend versicherungspflichtig gewesen war und über den 31.12.1998 hinaus andauerte (vgl. SG Berlin - S 18 RA 961/02 - Urteil v. 02.09.2002).
- SG Dresden, 27.01.2003 - S 14 RJ 377/00 b) Die Hinzufügung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "nicht nur gelegentlich" versicherungspflichtig selbständigen Tätigkeit bedarf es insoweit nicht; Abweichung zu Sozialgericht Berlin, 18. Kammer, Urteil vom 2. September 2002 - S 18 RA 961/02 - JURIS.